Rechtsberatung
Das Zentrum KIR bietet Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Kultur, Kommunikation und Geistiges Eigentum. Dieser thematische Bogen umfasst beispielsweise Kunst, Werbung und Werke, die im Schutz des Geistigen Eigentums stehen. Da Werke häufig auch einen Bezug zu den anderen Bereichen haben, erweist sich ein vernetztes Vorgehen bei rechtlichen Angelegenheiten als erfolgversprechend. Die dafür erforderliche Expertise wird gewährleistet. Sie umfasst die aufgelisteten Rechtsbereiche.
Kultur
Kunstrecht und Kunstmark
Denkmalschutz
Museums- und Bibliothekrecht
Bildrechte
Geistiges Eigentum
Immaterialgüterrechte und Innovationsschutz
Urheberrecht
Markenrecht
Designrecht
Patentrecht
Bildungswesen
Hochschulrecht
Leistungsbereiche Lehre (Aus-/Weiterbildung) und Forschung
Kommunikation
Werbe- und Medienrecht
Technologierecht (IT) / Internetrecht
Persönlichkeitsschutz
Schutz der Privatsphäre
Datenschutz
Rechte am Wort und Bild
Generelle Dienstleistungen
Beratung
Streitverfahren und Streitbeilegungen
Verwertungen der Rechte
Sicherung von Schutzrechten
Vertragsabwicklungen (Erstellen und Prüfen von Verträgen)
Fallbeispiel 1
Abmahnung wegen angeblicher Verletzung von “Schriften”
Ein grosser Schriftzeichen-Anbieter behauptete in seiner Abmahnung, dass seine (typographischen) Schriftzeichen und die Fonts marken- und urheberrechtlich geschützt seien und die unlizenzierte Verwendung daher rechtswidrig sei. Diese pauschale Unterstellung stimmte so nicht, da u.a. gar kein Urheberrechtsschutz gegeben war und auch kein markenmässiger Gebrauch stattfand. Der Anbieter hatte nicht unterscheiden können, welche Rechte für welchen Anspruch zur Anwendung kommen.
Fallbeispiel 2
Wie unterscheiden sich Bilder, Bildnisse und Fotografien?
Häufig ist die Rede von «Bildrechten». Die Leute, die sich darauf berufen, unterscheiden indessen meist nicht, was das Schutzobjekt ist. Wenn dann eine Verletzung dieses "Rechts" behauptet wird, fehlt häufig der Nachweis, ob das Bild (z.B. ein Gemälde) überhaupt auf einen Rechtsschutz erlangt hat. Zuweilen wird auch noch vergessen, dass das abgebildete Objekt eine Person ist (Bildnis) und dann Persönlichkeitsrecht zur Anwendung kommt. Noch einiges differenzierter ist es bei Fotografien, wo noch zu unterscheiden ist, ob das Objekt oder das Werk selbst (Fotografie) Schutzgegenstand ist. Diese Umstände führen häufig zu erfolglosen Interventionen oder – umgekehrt – zu folgenlosen Verwendungen.
Fallbeispiel 3
Fehlende Urhebernennung eines Designers
Ein bekannter Schweizer Designer kreierte in den 1950er-Jahren einen Stuhl. Dieser wurde in einem Buch über (skandinavische!) Möbel abgebildet. Jedoch ohne dass die Bezeichnung des Stuhl noch der Name des Designers erwähnt wurde. Über Designrecht war hier nichts (mehr) zu machen. Also versuchte man es über Urheberrecht. Dazu musste man die Gerichte davon überzeugen, dass diesem Stuhl der Status eines Urheberwerks zukommt; es musste also einen individuellen Charakter aufweisen. Das gelang. Mit diesem verbindlichen Gerichtsentscheid konnte der Designer dann auch gegen Nachahmungen erfolgreich vorgehen, so dass der Hersteller solcher "Piraterie-Produkte" empfindliche Straflizenzen zu bezahlen hatte.
Fallbeispiel 4
Influencer-Marketing ist Werbung
Das Influencing hat sich längst etabliert und erscheint sowohl als Nachrichtenmedium wie und vor allem auch als Werbung. Inzwischen wird dieses Influencer-Marketing auch als Geschäftsmodell erkannt. Deshalb müssten die Influencer darauf achten, dass die Nutzer auch erkennen können, dass es sich um Werbung handelt. Wenn aber – wie noch immer häufig – unklar bleibt, was hinter dem präsentierten Inhalt bezweckt wird, kann dies zu werberechtlichen Konsequenzen führen. So geschehen bei zahlreichen Influencerinnen. Nebst solchen Sanktionen kann das für ihre berufliche Tätigkeit rufschädigend sein.

Fallbeispiel 5
Wie lässt sich Farbe schützen?
Die Frage taucht häufig auf, ob und wie man Farbe schützen kann. Über die Rechte des Geistigen Eigentums ist das nur bedingt bzw. indirekt möglich, wenn überhaupt. Über das Markenrecht schützt man die Bezeichnung für ein Produkt. Kreiert man dieses Zeichen als Bild- oder Wort-/Bildmarke, kann man einen Farbanspruch anbringen, nicht aber einen Monopolanspruch für die Farbe an sich. Wenn andererseits gesagt wird, die LeCorbusier-Farben seien geschützt, stimmt das nicht; denn es gibt kein Schutzrecht für Farben, auch nicht das Patentrecht. Was man aber über ein Erfindungspatent schützen kann, ist das Verfahren für die Herstellung. Ein patentrechtlich geschütztes Verfahren für den Druck von RGB-Farben ist Lorenz Bögli gelungen, der mittels Siebdruck das Weiss aus den Farben Rot – Grün – Blau sichtbar machen konnte (vgl. Foto). Wenn man dann diese Farbkombination in einer besonderen Gestaltung darstellt, kann der Künstler – hier Marco Ganz – dafür Urheberrechtsschutz beanspruchen.

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Dank der beruflichen Erfahrungen an Gerichten, bei einer Anwaltskanzlei und der über 20-jährigen Tätigkeitan einer Kunsthochschule als Dozent und Leiter Rechtsdienst wurde ein breites Fundament für die Expertise in den entsprechenden Bereichen gelegt.
Publikationen, welche in der
Praxis helfen
Die Themen der Publikationen spiegelt das breite Feld der beruflichen Tätigkeiten. Sie handeln von Recht im Kontext mit Kunst, Grafik, Fotografie, künstlerischen Aneignungen, Medien und Werbung.